Wie soll der Versicherte einen Überspannungsschaden nachweisen?

6.3.2025 – „Gleiches gilt, wenn Stromnetze überlastet sind, Störungen beim Energieversorger oder Kurzschlüsse auftreten. In allen Fällen können Überspannungsschäden die Folge sein.” Ein eventuell erforderlicher Einschluss gilt aber doch nur für blitzbedingte Überspannungsschäden.

Folgende Aussage kann ich nicht nachvollziehen: „Überspannungsschäden sind nicht automatisch durch eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung abgedeckt.”. Nach A 1 VHB 2022 – Quadratmetermodell, Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtscahft e.V. gilt doch:

Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: A1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Zumindest Überspannungsschäden durch Blitz sind automatisch mitversichert; zumindest in Hausrat.

Wenig hilfreich ist „Ein Überspannungsschaden muss gegenüber der Versicherung eindeutig nachgewiesen werden, was mitunter nicht ganz einfach ist. Spezielle Sachverständige verfügen über besondere Messgeräte, um die Ursache des Schadens zu analysieren und zu dokumentieren.” Der Versicherungsnehmer darf im Schadenfall auf Kosten des Versicherers keinen Sachverständigen beauftragen. Wie soll er also einen Überspannungsschaden nachweisen?

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Gut zu wissen: Überspannungsschäden”.