2.10.2025 – Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied mit einem Beschluss, dass eine Kopie eines Testaments nur unter bestimmten Voraussetzungen ausreicht, damit der darin geregelte letzte Wille rechtlich bindend ist und ein entsprechender Erbschein ausgestellt werden kann. Im verhandelten Fall reichten die Angaben und Zeugenaussagen jedoch nicht aus, um die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung zu bestätigen.
Nach dem Tod eines Mannes beantragte seine frühere Lebensgefährtin einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte. Grundlage war eine Kopie eines handschriftlichen Testaments, in dem der Verstorbene insgesamt drei Personen, nämlich seine ehemalige Lebensgefährtin, seinen Bruder und seinen Neffen sowie zwei weitere Nachlassempfänger, mit verschiedenen Anteilen am Nachlass bedacht hatte.
Die Ex-Lebensgefährtin des Erblassers berief sich darauf, dass ihr laut diesem letzten Willen der größte Teil des Vermögens zugewiesen worden sei. Neben einem Anteil am Barvermögen sollte sie auch Schmuck, Gold, eine Eigentumswohnung und ein Auto erhalten. Andere Bedachte erhielten ebenfalls Vermögenswerte, darunter eine Wohnung und Geld.
Allerdings lag dem Nachlassgericht nur eine Kopie des Testaments vor – das Original konnte nicht aufgefunden werden. Die Antragstellerin legte eidesstattliche Versicherungen zweier Zeuginnen vor, die bei der Errichtung des Testaments anwesend gewesen sein sollen. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ab, woraufhin die frühere Lebensgefährtin des Erblassers Beschwerde beim Oberlandesgericht Zweibrücken einlegte.
Die Vorinstanz: Zweifel am Nachweis der Testamentsgültigkeit
Das Amtsgericht (AG) Ludwigshafen hatte nach einer Beweisaufnahme mit einem Beschluss (8a VI 301/23) entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Testaments nicht erfüllt seien. Zwar könne eine Kopie eines Testaments grundsätzlich genügen, aber nur dann, wenn das Gericht sicher davon überzeugt sei, dass der Erblasser das Testament tatsächlich errichtet und unterschrieben habe.
Im verhandelten Fall gelangte das Gericht nicht zu dieser Überzeugung. Laut AG ist es nicht plausibel, dass der Erblasser Zeuginnen hinzuzog, „diese in der Folge das Testament aber nicht unterschrieben hätten“.
Das AG betonte zudem: „Weiter sei nicht davon auszugehen, dass der Erblasser das Testament ohne Hilfsmittel habe errichten können, da im Testament zahlreiche Daten, Adressen und Vertragsnummern enthalten seien. Zudem gebe es Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeuginnen, da diese nicht hätten aussagen können, wo sich die andere Zeugin befunden habe.“ Gegen diesen Beschluss des AG legte die Lebensgefährtin eine Beschwerde ein.
Keine Alleinerbschaft bei unklarer Testamentslage
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken bestätigte jedoch mit dem Beschluss (8 W 66/24) vom 7. August 2025 die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde zurück. Das OLG führte aus, dass die Antragstellerin schon allein deshalb keinen Erbschein als Alleinerbin erhalten könne, weil selbst aus dem Inhalt der Testamentskopie keine Alleinerbschaft abzuleiten sei.
Der Grund: Mehrere Personen seien mit konkreten Anteilen bedacht worden, und der Wert dieser Zuwendungen sei unklar. Es liege keine klare Abgrenzung zwischen den genannten Erben und sogenannten „Vermächtnisnehmern“ – also solchen, die nur bestimmte Gegenstände erhalten sollen – vor. Zumal auch der Bruder des Erblassers, laut der Testamentskopie 20 Prozent des Barvermögens und eine Eigentumswohnung erben würde.
Kein Nachweis eines gültigen Testamentes
Entscheidend für die Ablehnung, einen Erbschein auszustellen, war jedoch auch hier, dass die zweieinhalbseitige Testamentskopie nicht als gültiges Testament angesehen werden kann. Laut OLG reicht die Beweisführung durch die Zeuginnen nicht aus, um die Errichtung und Unterschrift des Testaments sicher festzustellen. Eine Kopie reiche nur dann aus, wenn der Inhalt, die Form und die Errichtung der Verfügung so sicher nachgewiesen seien, als läge das Original vor.
Das sei hier nicht gelungen. „Auch wenn der Erblasser sich im Vorfeld durchaus Gedanken über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung gemacht haben mag, bestehen doch starke Bedenken dahin, dass er die Adressen der Begünstigten, die Kontonummer [einer] der Beteiligten und insbesondere die Daten zu den beiden Rentenversicherungen […] (inklusive Versicherungsnummern) laut Aussage der Zeugin [...] im Kopf gehabt und nicht etwa einen Text abgeschrieben haben soll“, betont das OLG.
Weiter heißt es im Beschluss: „Dies gilt umso mehr, als der Erblasser sich offensichtlich kein einziges Mal vertan oder verschrieben hat und der vorgelegte Text weder Ausbesserungen noch Ergänzungen enthält. Hinzu kommt, dass keine der beiden Zeuginnen davon berichtet hat, dass der Erblasser das in ihrer Gegenwart errichtete Schriftstück auch in ihrer Gegenwart eigenhändig unterschrieben hat und dies Gegenstand ihrer Beobachtung war.“
Strenge Regeln bei Testamentskopien
Zwar ist laut OLG laut gängiger Rechtsprechung „zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der letztwilligen Verfügung vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird“.
Allerdings gilt laut OLG: „Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wird jedoch nicht dadurch berührt, dass das Original des Testaments ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. Ist dies der Fall, können Errichtung, Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln, also prinzipiell auch mit Hilfe von Zeugenaussagen bewiesen werden. An den Nachweis sind aber sehr strenge Anforderungen zu stellen.“
So müssen nach gängiger Rechtsprechung „Errichtung, Form und der Inhalt der Urkunde im Einzelnen so nachgewiesen sein, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen. Verbleibende (auch nur geringe) Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der sein Erbrecht aus dem nicht vorliegenden Testament ableiten will.“
Der Nachweis auf Grundlage von Zeugenaussagen ist in der Regel nur möglich, „wenn die Zeugen das Testament einschließlich der Unterschrift des Erblassers persönlich gesehen und den Testamentsinhalt selbst wahrgenommen haben“, wie ein Leitsatz zum Beschluss verdeutlicht.