Mit über 130 durch die Autobahnbaustelle

19.4.2024 – Der Führer eines Kraftfahrzeugs, der durch mangelnde Verkehrsdisziplin ein Fahrverbot riskiert, kann sich nicht darauf berufen, aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein. Das hat das Amtsgericht Landstuhl mit Urteil vom 9. Februar 2024 entschieden (3 OWi 4211 Js 11910/23).

Ein Autofahrer war dabei ertappt worden, als er im Bereich einer Autobahnbaustelle anstatt mit der dort angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 mit über 130 Kilometer pro Stunde unterwegs war.

Weil er in der Zeit davor in verkehrsrechtlicher Hinsicht mehrfach negativ in Erscheinung getreten war, sollte er eine Geldbuße in Höhe von 1.160 Euro zahlen. Gegen ihn wurde außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Beruflich auf Fahrerlaubnis angewiesen

Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Verkehrssünder damit, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben.

Er verlangte, auf die Verhängung des Fahrverbots zu verzichten. Denn als Bauleiter sei er auf sein Fahrzeug angewiesen. Da er sich noch in der Probezeit befinde würde er seinen Job verlieren, wenn er einen Monat lang auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichten müsse.

Bedingt vorsätzlich gehandelt

Diese Argumentation vermochte das Gericht nicht zu erweichen. Es wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 Prozent überschritten habe, sei davon auszugehen, dass er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Denn ein aufmerksamer Autofahrer habe die beidseitig aufgestellten Schilder zur Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit unmöglich übersehen können.

Auf Fahrverbot kann nicht verzichtet werden

Durch seinen Verstoß habe der Bauleiter eine objektiv so gefährliche und subjektiv so vorwerfbare Verhaltensweise an den Tag gelegt, dass auf die Anordnung eines Fahrverbots nicht verzichtet werden könne.

„Denn ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, kann nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein. Könnte sich ein Betroffener bei vorhandenen Vorahndungen immer wieder aufs Neue auf eine drohende Existenzgefährdung berufen, wären die für ihn unzumutbaren Folgen eines Fahrverbots ein Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten“, so das Gericht.

Der gutverdienende Beschuldigte könne sich auch nicht auf eine Existenzgefährdung durch die Verhängung des Fahrverbots berufen. Denn gewöhnliche Belastungen, welche ein derartiges Verbot mit sich bringen, müssten hingenommen werden, zumal die Strafe selbst verschuldet wurde.

Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern

Im Übrigen müsse eine Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, gewährleistet werden. Das persönliche Befinden des Betroffenen spiele daher keine Rolle.

Selbst bei einem Verlust seines Arbeitsplatzes könne von keiner Existenzgefährdung des Bauleiters ausgegangen werden. Denn er sei hoch spezialisiert und dementsprechend auf dem Arbeitsmarkt begehrt.

Angesichts der Art des Verstoßes sowie der Tatsache, dass er in verkehrsrechtlicher Hinsicht bereits mehrfach negativ in Erscheinung getreten sei, bestehe außerdem die Notwendigkeit, verkehrserzieherisch auf ihn einzuwirken.

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