27.5.2025 – In einem Fall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf versuchen, nach der Beschädigung eines Notebooks zwischen einer Versicherungsnehmerin und deren Haftpflichtversicherer zu vermitteln. Letzterer hielt sich wegen eines behaupteten Ausschlusses nicht für leistungspflichtig. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.
Eine Frau hatte das Notebook ihres langjährigen Lebenspartners, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft lebte, beschädigt. Als sie den Schaden ihrem Haftpflichtversicherer meldete, erlebte sie eine böse Überraschung.
Denn der Versicherer lehnte eine Schadenregulierung unter Verweis auf die Angehörigenklausel in den Vertragsbedingungen ab. Er führte aus, dass der Ausschluss auch für Personen gelte, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Partnerverhältnis miteinander verbunden sind und in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ein Fall für die Versicherungsombudsfrau
Daraufhin schaltete die Betroffene die Versicherungsombudsfrau ein. Frau Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die seit rund einem Jahr die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. führt (VersicherungsJournal 9.1.2024), wies den Versicherer auf Folgendes hin:
„Sie berufen sich auf den Ausschluss nach § 4 II.2 a) AHB, wonach Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht versichert sind.
Weiter unten in der Klausel wird der Begriff ,Angehörige‘ definiert: ,Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).‘
Der ,bloße‘ Lebenspartner wird nicht aufgeführt. Die Erläuterungen in der Klammer, die auf ein familienähnliches Verhältnis abstellen, beziehen sich nur auf Pflegeeltern und -kinder.“
Haftpflichtversicherer gibt nach
Die Schlichterin erläuterte darüber hinaus die Auffassung, dass nach ihrer Kenntnis Lebenspartner nicht per Gesetz oder Rechtsprechung Ehegatten gleichgestellt sind. In jedem Fall seien Ausschlussklauseln eng auszulegen und Auslegungszweifel gingen zulasten des Verwenders.
Der Haftpflichtversicherer gab darauf seine Verweigerungshaltung auf und regulierte den Schaden im Wege der Abhilfe. Darunter ist zu verstehen, dass der Versicherer von der vom Beschwerdeführer beanstandeten Entscheidung ganz oder teilweise abrückte.
Nichtrepräsentative Fallsammlung der Schlichtungsstelle
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. In diesem werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt. Diese präsentiert die Redaktion in loser Folge (23.4.2025, 25.4.2025, 30.4.2025, 7.5.2025, 14.5.2025, 16.5.2025, 20.5.2025).
„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.