7.5.2025 – In einem Fall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf versuchen, zwischen einem geschädigten Gebäudebesitzer und dem Wohngebäudeversicherer zu vermitteln. Letzterer hielt sich nicht für leistungspflichtig. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.
Nach einem Brandschaden konnte das normalerweise an der Außenfassade senkrecht verlaufende Regenfallrohr aus technischen Gründen nicht wieder angebracht werden.
Provisorischer Regenablauf wurde durch Sturm abgerissen
- Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Stattdessen wurde provisorisch an den Ablaufstutzen der Dachrinne ein Ablaufschlauch angebracht. Dieser mündete auf einen angrenzenden freien Acker.
Durch Sturmeinwirkung riss der provisorische Regenablauf auf. In der Folge lief das Wasser aus der Regenrinne an der Fassade abwärts. Über die Lichtschächte gelangte es in den Keller des versicherten Gebäudes.
Der vom Gebäudeversicherer beauftragte Regulierer ermittelte einen Schaden von 8.400 Euro.
Allerdings lehnte der Versicherer eine Regulierung ab. Begründung: Es handle sich nicht um einen Sturmschaden.
Der Geschädigte schaltete daraufhin die Versicherungsombudsfrau ein.
Versicherungsombudsfrau verweist auf OLG-Urteil
Frau Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die seit rund einem Jahr die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. führt (VersicherungsJournal 9.1.2024), vertrat eine andere Rechtsauffassung.
Sie machte den Versicherer darauf aufmerksam, dass durch den Sturm die provisorisch angebrachte Dachentwässerung abgerissen worden sei, womit „ein durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes verursachter Schaden“ vorliege. Zudem seien bedingungsgemäß auch Folgeschäden nach einem Sturmschaden versichert.
Sie verwies auf eine nicht näher spezifizierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das bei einem vergleichbaren Sachverhalt einen versicherten Sturmschaden angenommen hatte. In jenem Fall war Regenwasser in das Gebäude eingedrungen, nachdem ein Sturm ein Regenwasserfallrohr abgeknickt hatte.
Daraufhin gab der Versicherer seine Verweigerungshaltung auf und regulierte den Schaden.
Nichtrepräsentative Fallsammlung der Schlichtungsstelle
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. In diesem werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert (23.4.2025, 25.4.2025, 30.4.2025).
„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.