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Wie privat ist die folgenreiche Corona-Impfung einer Lehrerin?

26.5.2023 – Erleidet eine Lehrerin nach einer Schutzimpfung eine gesundheitliche Einschränkung, so kann dies nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn sich die Lehrkraft der Schutzmaßnahme nach Eingruppierung in die Priorisierungsgruppe II im Interesse ihres Dienstherrn unterzogen hat. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2023 (4 K 573/22.MZ).

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Eine verbeamtete Grundschullehrerin hatte sich nach ihrer Einstufung in die Priorisierungsgruppe II im Frühjahr 2021 in einem städtischen Impfzentrum gegen Covid-19 impfen lassen. Unmittelbar danach litt sie unter diversen körperlichen Beschwerden und Einschränkungen.

Schutzimpfung lag nicht im Verantwortungsbereich des Dienstherrn

Weil sich diese nicht besserten, beantragte sie Ende des Jahres die Anerkennung des Impfschadens als Dienstunfall. Das lehnte ihr Dienstherr mit der Begründung ab, dass diese Vorbeugung nicht in einem engen dienstlichen Zusammenhang erfolgt sei. Im Übrigen stehe das Impfzentrum weder organisatorisch noch materiell in seiner Verantwortung.

Nach einem erfolglosen Widerspruch klagte die Lehrerin beim Mainzer Verwaltungsgericht. Das wies die Klage als unbegründet zurück.

Zwar sei die Frau während ihrer Dienstzeit geimpft worden und dabei im Besitz einer Bescheinigung gewesen, um ihre Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe II nachweisen zu können. Damit sei die Impfung aber nicht im Verantwortungsbereich des Dienstherrn erfolgt.

Gericht sieht fehlenden Dienstbezug beim Impfwunsch

Die Priorisierungs-Bescheinigung sei nicht mit einer Anordnung zur Impfung gleichzusetzen. Sie habe lediglich aufgezeigt, dass Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählten, die mit hoher Priorität Anspruch darauf gehabt hätten.

Das auch dienstliche Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung habe daher nicht das private Interesse der Beamtin überwogen. Das sei in weiten Teilen der Bevölkerung vorhanden gewesen.

Auch ihr mögliches Motiv, sich zur besseren Bewältigung des Schulbetriebs impfen zu lassen und damit auch Vorbild gegenüber ihren Kollegen zu sein, sei nicht dazu geeignet, einen Dienstbezug herzustellen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte im Fall einer Lehrerin entschieden, dass Schädigungen infolge einer Impfung nur als Dienstunfall anerkannt werden können, wenn die Maßnahme als dienstliche Veranstaltung einzustufen war (VersicherungsJournal 28.11.2022).

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