Noch Geschenk oder schon eine mögliche Bestechung?

28.11.2024 – Je nach Präsent und Empfänger kann schnell eine strafrechtlich relevante Grenze überschritten werden. Auch ist nicht immer rechtlich geregelt, was erlaubt ist. Hier müssen die unternehmenseigenen Compliance-Regeln beachtet werden. Und je nach Adressat wird bestimmt, wie hochwertig ein Geschenk sein darf.

Geschenke erhalten die Freundschaft, sagt der Volksmund. Das gilt auch für Vermittlerbüros und ihre Kunden sowie Geschäftspartner: Eine kleine Aufmerksamkeit, ein Geschenk festigt die persönliche Beziehung, die Menschen schlicht haben, gleich ob im Privaten oder im Beruflichen.

Ein Präsent kann als Bestechung ausgelegt werden

Gerade zu Weihnachten fragen sich Versicherungsvermittler, in welchem Umfang sie Geschenke machen dürfen. Denn Geschenke können als Bestechung ausgelegt werden.

In § 299 StGB ist geregelt, dass das Erlangen von Wettbewerbsvorteilen auf diesem Weg mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Das gilt sowohl für diejenigen, die geben, wie für diejenigen, die nehmen.

Die Konsequenz mancher Unternehmen ist, dass sie grundsätzlich nichts mehr verschenken. Auch verbieten sie es ihren Mitarbeitern, Geschenke anzunehmen, selbst wenn es der Kugelschreiber als klassisches Giveaway ist.

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Diese Geschenke sind erlaubt

Geschenke, die lediglich der Beziehungspflege dienen, oder kleinere Aufmerksamkeiten im Wert von rund 15 Euro sind unproblematisch. Es sei denn, sie stehen im direkten Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss. Stehen Vermittler im Kontakt mit einem potenziellen Kunden, sollten sie daher auch in Weingegenden die Flasche Wein zu Hause lassen.

Aktuell ist gesetzlich nicht klar geregelt, wo die Grenze zwischen netter Geste und versuchter Korruption liegt. Juristen sprechen deshalb von „sozialadäquaten“ Geschenken.

Was ist das Geschenk wert und welche Stellung hat der Beschenkte? Denn eine gute Flasche Wein, die 50 Euro kostet, kann bei einem Angestellten mit einem geringen Einkommen schon ein Beeinflussungsversuch sein. Dagegen kann selbst ein höherwertiges Geschenk für Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder unbedenklich sein.

So gehen Mitarbeiter idealerweise mit Geschenken um

Da rechtlich nicht geregelt ist, welche Geschenke angemessen sind, haben die Versicherungsvermittler eventuell Compliance-Richtlinien. Darin ist festgelegt, welche Geschenke Mitarbeiter nur in Abstimmung mit ihrer Führungskraft annehmen dürfen.

Meist gelten Geschenke bis 35 Euro als annehmbar, denn bis zu dieser Grenze sind Geschenke an Geschäftspartner steuerlich absetzbar.

Das sollte in der Weihnachtszeit beachtet werden

Es ist ratsam, dass Selbstständige und Unternehmer nicht nur ihre eigenen Compliance-Regeln beachten, sondern auch die der Geschäftspartner, die man beschenken will. Es lohnt sich vorher beim Adressaten nachzufragen, ob er hochwertige Geschenke überhaupt annehmen darf.

Die Geschenke sollte man immer an die Unternehmensadresse schicken und niemals an die Privatadresse eines Angestellten. Und es empfiehlt sich, Transparenz zu wahren und alle Geschenke und Einladungen mit geschäftlichem Bezug zu dokumentieren.

So sind Einladungen zu Veranstaltungen problemlos

Einladungen von Geschäftspartnern in die VIP-Lounges von Sportereignissen oder zu Kulturveranstaltungen waren lange gängig. Doch weil der Wert in die Hunderte Euros gehen kann, mussten Mitarbeiter von Unternehmen aufgrund ihrer Compliance-Regeln immer häufiger absagen.

Deshalb wurde das Berliner Compliance-Modell für Kulturveranstaltungen entwickelt. Problemlos sind Einladungen, wenn:

  • kein enger Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss oder einer sonstigen konkreten Geschäftsentscheidung besteht,
  • der Gesamtwert einer Einladung pro Eingeladenem nicht mehr als 100 Euro beträgt,
  • die Einladung an die Firmenadresse geschickt wurde,
  • der eingeladene Unternehmensvertreter in gehobener Stellung ist.
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