Beitragsschaden ist fraglich
10.12.2024 – Im Anschluss an das Feststellungsurteil zum Schadenersatz wegen Umdeckung der privaten Krankenversicherung (PKV) stellt sich nun allerdings das Problem, irgendwann einen eventuellen Schaden zu beziffern und zu beweisen.
Da in der Zeit 2015 bis 2020 der neue Beitrag günstiger als zuvor war und die fehlende Leistung für Wahlleistungen im Krankenhaus mangels Krankenhausaufenthalt sich nicht auswirkte, ist von 2015 bis 2020 offenbar kein Schaden entstanden. Vielmehr wurden erhebliche Beiträge eingespart, anfangs monatlich fast 200 Euro.
Ab 2021 sind die Wahlleistungen wieder versichert – ein Schaden wegen Leistungen also auch nicht mehr gegeben. Ein Beitragsschaden ist indes fraglich.
Der neue Beitrag inklusive Risikozuschlag beträgt zunächst 926,08 Euro. Der letzte Beitrag 2014 lag zwar nur bei 765,67 Euro, ist aber doch wohl kaum bis 2021 auf diesem Niveau verblieben. Wenn er in den sieben Jahren insgesamt bereits nur um rund 21 Prozent angepasst wurde, lag auch 2021 noch kein Schaden vor, von dem aber die Ersparnisse zuvor noch abzusetzen wären.
Ob der Vorversicherer bis 2014 bereit ist, die fiktiven Beiträge bei Versicherung bis zu den Jahren 2021 und darüber hinaus zu berechnen und mitzuteilen, ist höchst fraglich. Ich habe hier immer wieder Anfragen zu versicherungsmathematischen Gutachten dazu und verweise dann darauf, sich die Angaben zur individuellen fiktiven Beitragsentwicklung vom Vorversicherer zu beschaffen – meist ohne Erfolg. So bleibt der Kunde dann für die Schadenhöhe beweisfällig.
Peter Schramm
zum Artikel: „Wann für die Umdeckung eines PKV-Tarifs Schadenersatz zu zahlen ist”.