Dramatisches Arbeitgeber-Haftungs-Risiko
19.11.2024 – Wenn Arbeitgeber sich die Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit für ihre Mitarbeiter wünschen, dann haben sie keine Ahnung von der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und laufen bei derartigen Zusagen geschlossenen Auges in ein dramatisches Arbeitgeber-Haftungs-Risiko. Denn bei der bAV handelt es sich nicht (in erster Linie) um eine Versicherung, sondern um ein arbeitsrechtliches Versprechen, welches in der Regel durch eine Versicherung rückgedeckt wird.
Für all das, was in den Versicherungsbedingungen geregelt ist, haftet der Arbeitgeber gegenüber dem begünstigten Arbeitnehmer. Beispiel: Der Arbeitnehmer erkrankt. Latent entwickelt sich eine Situation, die den Arbeitnehmer selbst nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit nicht wieder gesunden lässt. Im Gegenteil: Der Krankheitszustand dauert an.
Fehlt der Entgeltbezug beim Arbeitnehmer, fehlt auch die Grundlage für die Zahlung von Beiträgen zur bAV/ Berufsunfähigkeitsabsicherung. Was wird der Arbeitgeber tun? Er wird den Vertrag beitragsfrei stellen wollen. Die Konsequenz: Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung werden herabgesetzt, gegbenenfalls auf Null. Das heißt, Ende der abgeschlossenen Risikoabsicherung.
Doch der Arbeitgeber muss sich an seine Zusage halten. Sobald dem Arbeitnehmer Berufsunfähigkeit attestiert wird, steht jener in der Pflicht auf Zahlung der zugesagten Berufsunfähigkeitsrente. Anmerkung: Dieses Beispiel enthält nur eine sehr verkürzte Darstellung der komplexen Risikosituation des Arbeitgebers.
Susanne Richter
info@sr-versicherungsmaklerin.de
zum Artikel: „bAV: Diese Zusatzbausteine wünschen sich Arbeitgeber”.