Eine Rechtsfrage, die der Richter beantworten muss

20.12.2023 – Man kann nie wissen, wie ein oberstes Gericht die Angemessenheit eines Stornoabzugs beurteilt. Diese kann auch ein versicherungs-mathematischer gerichtlicher Sachverständiger nicht einfach feststellen, denn es handelt sich um eine Rechtsfrage, die der Richter beantworten muss.

Der von der Deutschen Aktuarvereinigung erstelle DAV-Hinweis vom 27. Januar 2022 zum Stornoabzug sagt daher auch: „Zur Frage der Angemessenheit eines Stornoabzugs gibt es bislang keine höchstrichterlichen Aussagen. [...]

Weitere Einschränkungen hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Angemessenheit von Stornoabzügen auch in der Gesetzesbegründung nicht gemacht. Er verweist explizit darauf, dass dies durch die Rechtsprechung in jedem Einzelfall zu entscheiden sei. [...] in der juristischen Literatur [...] diskutiert und grundsätzlich als angemessen erachtet. [...] es ist fraglich, ob bei einer gerichtlichen Überprüfung nicht die dann tatsächlich gültigen Zinsen für die Überprüfung der Angemessenheit zugrunde gelegt würden“. 

Es wäre ja nicht das erste Mal, dass der Bundesgerichtshof feststellt, dass die – daher hier von vornherein schon Unsicherheit ausdrückenden – Aktuare falsch lagen.

Wie bereits die Frankfurter Allgemeine am 18. Juni 2004 einen Vorstand zitiert: „[...] der Bundesgerichtshof stelle eine jahrzehntelange Praxis der Versicherer in Frage. Schon immer hätten sie die Prämien der Frauen überprüft und gegebenfalls erhöht, wenn es bei den Männern zu höheren Schäden gekommen sei. Das Umgekehrte gelte ebenfalls.” Ab dann erst weiß man es besser.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Verbraucherzentrale Hamburg verklagt die Debeka”.

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