Eventuell das Fremdunternehmen in Haftung nehmen

10.1.2024 – Eventuell kann der Beklagte ja das Fremdunternehmen in Haftung nehmen, da dies ja die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig erbracht hat. Hängt natürlich von der Ausgestaltung des Vertrages ab und der Frage, ob das Fremdunternehmen versichert / zahlungsfähig ist. Diese Möglichkeit sollte der Anwalt des Beklagten oder sogar das Gericht kennen und nennen.

Volker Arians

volker.arians@t-online.de

zum Artikel: „Ein Unternehmen mit dem Winterdienst zu beauftragen, reicht nicht”.

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