Gesetzliche Maßnahmen zur Beitragsentlastung im Alter wirken

9.11.2023 – Die gesetzlichen Maßnahmen zur Beitragsentlastung im Alter wirken offensichtlich. Im Alter 61 fällt der gesetzliche Zehn-Prozent-Zuschlag zur Beitragsentlastung im Alter weg, was bereits die Beiträge reduziert.

Ab Alter 65 werden dann aus den zusätzlichen Alterungsrückstellungen, in denen diese gezahlten Zuschläge verzinst und vererbt angesammelt werden, weitere Beitragsanpassungen möglichst vollständig lebenslang ausfinanziert, soweit die Mittel tragen.

Dazu kommen für die Älteren ab 65 – manchmal schon ab Alter 61 – in einer gegenüber Jüngeren weiteren Staffel zusätzliche beitragsbegrenzende Limitierungsmittel aus den Überschüssen, wobei die prozentualen und absoluten Limitierungen gestaffelt meist ab Alter 81 nochmals deutlich verstärkt werden. Ab Alter 100 finanzieren viele Versicherer weitere Beitragsanpassungen sogar vollständig aus Überschüssen.

Um den durch größere Beitragsanpassungen in Abständen von mehreren Jahren eintretenden sprunghaften Beitragsverlauf zu verstetigen, geben manche Versicherer befristete Limitierungen.

So wird zum Beispiel ein Anstieg um zwölf Prozent zunächst für ein Jahr auf vier Prozent begrenzt. Wenn dann im nächsten Jahr keine Beitragsanpassung notwendig ist, wird die befristete Limitierung um vier Prozent vermindert, so dass die Beiträge auch ohne Beitragsanpassung um weitere vier Prozent steigen. Im dritten Jahr wird dann der eigentlich erforderliche Beitrag unlimitiert erhoben. Zwischenzeitliche Beitragsanpassungen werden entsprechend berücksichtigt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „So entwickelte sich der PKV-Beitrag über zwei Dekaden hinweg”.

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