Mutwilligkeit wird von der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen

16.4.2024 – Bei der Prüfung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe prüft das Gericht indes auch die angesprochene Frage der Mutwilligkeit. Diese war nach gerichtlicher Prüfung nicht gegeben.

Das Gericht schreibt dazu:

„Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit voraus. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 

Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst (vgl. BAG 8. September 2011 – 3 AZB 46/10 ...).

Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und eine Beweisführung möglich ist. [...]

 Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, § 114 Satz 2 ZPO.“

Durch § 114 ZPO wird also Mutwilligkeit von der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen und von der Justiz geprüft. Für Aiwanger wurde der Inhalt seines Schulranzens auch später relevant.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Hier wird mutwillig ein Rechtsstreit vom Zaun gebrochen”.

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