Trotz Einsatz im Außendienst: Hautkrebs keine Berufskrankheit

17.4.2024 – Wer weit überwiegend an der frischen Luft tätig ist und nach Jahren an Hautkrebs erkrankt, hat in der Regel keinen Anspruch gegenüber seinem gesetzlichen Unfallversicherer auf Anerkennung des Krebses als Berufskrankheit. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 15. April 2024 entschieden (1 K 2399/23).

Ein ehemaliger Polizeibeamte war während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt worden. Er behauptete, infolgedessen an Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an seinen Unterarmen erkrankt zu sein.

Der Mann stellte den Antrag, die Krebserkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen. Doch das hielt sein gesetzlicher Unfallversicherer für unbegründet.

Keine Warnung vor Hautkrebs durch UV-Strahlung

Daraufhin reichte der Betroffene beim Aachener Verwaltungsgericht eine Klage ein. Darin führte der Ex-Polizist an, dass ihm sein Dienstherr trotz der Gefährdung durch UV-Strahlen insbesondere im Streifendienst kein entsprechendes Schutzmittel zur Verfügung gestellt habe. Er sei auch nicht auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen hingewiesen worden.

Das war nach Ansicht des Gerichts auch nicht erforderlich. Das Risiko des Klägers, im Rahmen seiner Tätigkeit an Hautkrebs zu erkranken, sei nicht entscheidend höher gewesen als das der übrigen Bevölkerung. „Denn Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien“.

Allgemeines Lebensrisiko hat sich verwirklicht

Nach Ansicht des Gerichts gebe es auch keine Referenzfälle. Und das, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt sei. Daher sei davon auszugehen, dass sich im Fall des Ex-Polizisten das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht eine Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Wenn der Kläger davon Gebrauch machen sollte, wäre in der zweiten Instanz das Oberverwaltungsgericht Münster zuständig.

Ähnlicher Fall

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen war im Jahr 2014 in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt wie jetzt das Aachener Verwaltungsgericht.

In der damaligen Entscheidung hieß es: „Hautkrebs als solcher stellt aber eine Allgemeinerkrankung im vorgenannten Sinne dar. Denn eine Erkrankung an dieser Krankheit kann auf unterschiedliche Ursachen zurückgeführt werden (insbesondere: genetische Faktoren, starke Belastung mit UV-Strahlung)“ (VersicherungsJournal 29.10.2014).

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