Unfall bei Vorbereitung eines Kundentermins

18.4.2024 – Ein freiwillig versicherter Selbstständiger steht bei Vorbereitungshandlungen auf einen Kundentermin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Februar 2024 entschieden (L 8 U 3350/22).

Ein selbstständiger Motorrad-Fahrtrainer hatte zur Vorbereitung des ersten Kundentermins zu Beginn der neuen Saison eine Erkundungsfahrt auf einer kurvenreichen Strecke unternommen. Dabei kam er in einer Kurve zu Fall.

Wegen der Folgen der erlittenen Verletzungen wollte er als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung deren Leistungen in Anspruch nehmen. Die weigerte sich jedoch, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Kein Arbeitsunfall?

Ihre Absage begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass vorbereitende Tätigkeiten wie zum Beispiel Erkundungsfahrten zur Arbeit – abgesehen von wenigen Ausnahmen – grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich der Versicherten zuzuordnen seien.

Es komme hinzu, dass in dem vorliegenden Fall die eigentlich versicherte Tätigkeit, nämlich das Training mit dem ersten Kunden des Jahres, erst am Folgetag stattfinden sollte. Es fehle daher an einem den Versicherungsschutz begründenden notwendigen engen Zusammenhang.

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Perfekte Orts- und Straßenkenntnisse für Fahrtraining

Dieser Argumentation schloss sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht an. Anders als zuvor das Sozialgericht Reutlingen, hielt es die Forderung des Klägers, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, für gerechtfertigt.

Die Richter glaubten dem Mann, dass er ein Fahrtraining nur dann durchführen könne, wenn er über perfekte Orts- und Straßenkenntnisse verfüge. Das gelte insbesondere zu Anfang einer Saison. Denn durch den vorausgegangenen Winter könnten sich die Straßenverhältnisse gravierend verändert haben.

Teil der versicherten Tätigkeit

Es habe zur seriösen Geschäftsausübung des Verunglückten gehört, dass er Fahrsicherheitstrainings nicht auf Strecken anbietet, die nach der Winterpause ein unbekanntes Gefahrenpotenzial aufwiesen.

Das Abfahren der Strecke sei daher objektiv sinnvoll und Teil der seinen Kunden geschuldeten Hauptleistung, durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung so weit wie möglich und vertretbar zu reduzieren, gewesen. Der Unfall des Klägers habe sich folglich im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit ereignet.

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