Die Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung in der Praxis

22.10.2012 – Die ab 1. Januar geltende Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) kommt ähnlich daher, wie einst die Verordnung für Versicherungsvermittler: Es gibt Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten, den Zwang zur Berufshaftpflicht-Versicherung, den Sachkundenachweis, den Eintrag ins Vermittlerregister – und eine Alte-Hasen-Regelung, die für viele Fragen sorgt. Das neue VersicherungsJournal Extrablatt 4|2012 beschäftigt sich ausschließlich mit der FinVermV.

Cover VersicherungsJournal Extrablatt 4/2012

Vieles, was die Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung vorschreibt, ist im Vermittlungsalltag bereits gängige Praxis, muss aber formal noch auf die neuen Regeln ausgerichtet werden. Ein besonderer Punkt ist die Alte-Hasen-Regelung – und hier insbesondere der geforderte Nachweis lückenloser Prüfberichte.

Lücken mit Folgen

Von der Prüfung bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) für den Sachkundenachweis können sich Vermittler mit einer schon vorhandenen, nachweisbaren, ausreichenden Qualifikation sowie Selbstständige und Angestellte, welche die Bedingungen der Alten-Hasen-Regelung erfüllen, befreien lassen.

Um ein „Alter Hase“ zu sein, müssen Selbstständige seit dem 1. Januar 2006 eine Gewerbeanmeldung nach Paragraf 34c GewO haben und für diesen Zeitraum die jährlich beim Gewerbeamt vorzulegenden Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) lückenlos vorlegen können.

Diese Prüfberichte sorgen unter der Vermittlerschaft für erhebliche Irritation und eine Vielzahl von Fragen, schreibt Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., im VersicherungsJournal Extrablatt.

Laxe Behördenpraxis

„Viele Gewerbeämter achteten in der Vergangenheit nicht darauf, ob der jährliche Bericht eingereicht wurde“, kritisiert Elgin Gorissen-van Hoek, Vorsitzende des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V., in ihrem Gastkommentar.

Die Gewerbeämter hätten in der Vergangenheit die Berichte weder angefragt, noch auf die Pflicht zur Einreichung aufmerksam gemacht. „Bei dieser laxen Handhabung der Prüfberichte wundert es nicht, dass nach Schätzungen nur 20 bis 25 Prozent der heutigen Vermittler ‚Alte Hasen‘ sind“, schreibt Gorissen-van Hoek.

Doch was tun, wenn sich kein lückenloser MaBV-Prüfbericht nachweisen lässt, weil der betreffende Vermittler diesen vergessen hat, zwischenzeitlich erkrankt war, eine Negativmeldung abgegeben hatte oder der Bericht nur vom Steuerberater, nicht aber vom Wirtschaftsprüfer erstellt wurde?

Gefährliche Konsequenzen

Im neuen VersicherungsJournal Extrablatt gibt Wirth Antworten auf diese Fragen. Er rät beispielsweise ab, „vergessene“ MaBV-Berichte nachzureichen.

Dann bestünde die Gefahr, dass der Vermittler als unzuverlässig angesehen werde, mit dem Risiko, dass ihm die Gewerbeerlaubnis ganz entzogen beziehungsweise der 34f GewO nicht anerkannt werde, warnt er. Darüber hinaus könnten auch Bußgelder fällig werden.

Wirth rät in diesen Fällen, „doch lieber die IHK-Sachkundeprüfung abzulegen, zumal sie beliebig oft wiederholt werden kann.“

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