Anpassungen nicht zu vermeiden

12.1.2022 – Die gleichen Worte können ihre Bedeutung ändern, wenn sich die zugrundliegende Lebenswirklichkeit ändert. Was ja innerhalb von 40 Jahren gar nicht zu vermeiden ist. Dann wird sich gegebenenfalls auch die Rechtsprechung daran anpassen und sich ändern.

Etwa, dass – wer morgens aus dem Bett aufsteht und ein paar Sekunden später über den Saum des Bademantels die Treppe herunterstürzt – sich unter dem Schutz des Arbeitsweges in der gesetzlichen Unfallversicherung befindet, wenn er noch vor dem Frühstück auf dem gewohnten Weg ins Homeoffice war.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Gründe für die Zuordnung der Fugen eingehend beschrieben, die in der Vielfalt heute verbreiteter Dusch-Konstruktionen liegen, die es so vor 40 Jahren kaum gab. Daher hat er befunden, dass vor diesem Hintergrund der Wortlaut der Bedingungen nicht mehr so verstanden werden kann, wie man ihn angesichts eingeschränkter konkreter Konstruktionen von Duschen bislang verstanden hat.

Konkret: Wem bei den Bedingungen eine Stahl-Duschwanne, darüber Fliesen an der Wand und dazwischen eine Silikonfuge vorschwebt, mit irgendwie geschlossener Duschkabine, der muss neu nachdenken, was gemeint sein könnte, wenn die Dusche nur noch Teil des offenen Raumes mit einem leicht abgesenkten gefliesten Bodenbereich ist.

Das hat der BGH nun getan. Wenn die Bedingungen dadurch immer unklarer werden, dass sie unter anderem mit der technischen Entwicklung nicht mehr Schritt halten, sollten sie angepasst werden. Auch wenn dazu erst der BGH etwas sagen muss.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Bedingungstext, der seit über 40 Jahren nahezu unverändert verwendet wird”.

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