Das EU-Recht verhindert eine Wiedereinführung von Monopolversicherern

21.6.2024 – Ein einziger Anbieter für Elementarschadenversicherung oder sonstige Gebäudeversicherungen – also ein Monopolversicherer – geht in der EU nicht. Es gab sie bis Juni 1994 – dann mussten sie nach EU-Recht abgeschafft werden.

Nach Art. 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 – sogenannte Dritte Richtlinie Schadenversicherung – mussten die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, um die für bestimmte Versicherungszweige bestehenden Monopole für die errichteten staatlichen Versicherungsanstalten spätestens Juli 1994 abzuschaffen.

Dies zur Verwirklichung eines harmonisierten europäischen Versicherungsbinnenmarktes. Indem durch Deregulierung gleiche Marktbedingungen für alle Marktteilnehmer geschaffen wurden. Die öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungsanstalten mussten daraufhin in Aktiengesellschaften umgewandelt werden, und die durch Gesetz bestehenden Versicherungen in private Versicherungsverträge.

Später wurden die ursprünglichen Monopolversicherer von den Ländern an private Eigner wie etwa die Sparkassen verkauft. Es wird also in der Europäischen Gemeinschaft keine neuen Monopolversicherer mehr geben, gemäß zwingendem EU-Recht.

Ein Gesetzentwurf einer Fraktion für den Landtag in Baden-Württemberg vom 1.12.2021 „Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung und zur Einrichtung einer Gebäudeversicherungsanstalt” wurde auch deshalb abgelehnt. EU-Recht verhindert damit eine Wiedereinführung solcher Monopolversicherer – die Schweiz hat sie noch.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Einer für alle, alle für einen – der Versicherungsgedanke!”.

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