Deckungsschutz ganz unabhängig von zugelassenen Versicherern

30.10.2024 – Wenn „mittelständische Unternehmen im niedrigen zweistelligen Deckungsbereich Schwierigkeiten [haben], angemessenen Sachversicherungsschutz zu erhalten”, mit daher „verzweifelten Hilferufen“, muss man nicht nach der Versicherungswirtschaft rufen.

Deckungsschutz kann auch ganz unabhängig von zugelassenen Versicherern geboten werden, indem die Unternehmen ihn sich gegenseitig zusichern. Nämlich in Form einer Selbsthilfeeinrichtung wie einer Unterstützungskasse außerhalb des aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfts.

Jedermann kann das organisieren, ohne dass eine Zulassung benötigt würde – selbstverständlich auch ein Versicherungsmakler. Den treffen dann beim Vertrieb indes keine gesetzlichen Vermittlerpflichten – für den Vertriebsaufbau erweitert dies die Möglichkeiten und vermeidet regulatorische Erschwernisse.

Steuerlich fällt dies dennoch unter Versicherung mit Versicherungssteuerpflicht und Befreiung von der Umsatzsteuer. Denn der Gesetzgeber möchte nicht, dass sich Versicherer der Versicherungssteuerpflicht dadurch entziehen, dass sie formal den fest bestimmten Rechtsanspruch auf Leistungen abbedingen. Neben einer Prämienzahlung sind dabei auch nachträgliche Umlagen je nach Schadenverlauf möglich.

Bedingungen können durchaus an solche der Versicherer anknüpfen. Wichtig ist, dass dabei formal ein Rechtsanspruch auf diese bestimmten Leistungen ausgeschlossen wird. Wenn Einnahmen und gegebenenfalls Nachschüsse für die Leistungen reichen, sind diese aber voll zu erbringen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „DKM: Vermittlerverbände in Sorge”.

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