Ein Angebot kann kann auch als Abwehrangebot gestaltet werden

21.6.2024 – Eine reine Angebotspflicht ist für Versicherer so gut wie die Möglichkeit, gar kein Angebot machen zu müssen und Anträge ablehnen zu können. Denn ein Angebot kann ja schlicht so teuer gestaltet werden, dass der Antragsteller es gar nicht annehmen wird – das sogenannte Abwehrangebot.

Dass neue Gebäudeversicherungen einen Elementarschadenschutz enthalten müssen, führt dann dazu, dass der Antragsteller das Angebot der gesamten unbezahlbaren Gebäudeversicherung nicht mehr annehmen kann. Ohne Opt-Out-Lösung ist er dann nicht mal gegen Feuer und Sturm versichert. Was ihm dann auch Finanzierungen sehr erschwert.

Auch bleibt es ja dann dabei, dass der Versicherer den Vertrag alsbald wieder kündigen kann, ordentlich etwa auch im Schadenfall oder bei Zahlungsverzug.

Sinnvoll könnte sein, jedwede Finanzierung von Neubauten, Umbauten, Modernisierungen und Sanierungen vom Bestehen einer vollständigen Gebäudeversicherung inklusive Elemnentarschadenschutz abhängig zu machen. Wenn nicht seitens des Gesetzgebers, dann vielleicht über die Finanzdienstleistungsaufsicht als Verpflichtung der Finanzierungsinstitute. Dann wird wegen Geldmangel in stark gefährdeten Gebieten kaum mehr gebaut und geschädigte Bauwerke werden nicht mehr wieder aufgebaut.

Auch der Erwerb von bestehenden Gebäuden mit hoher Gefährdung wird dann stark eingeschränkt. So werden dann sukzessive Gebäude aus den am stärksten gefährdeten Lagen verschwinden. Was eine ja auch propagierte, sehr wirkungsvolle Vorsorgemaßnahme ist.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Elementarschäden: Versicherungspflicht oder Angebotspflicht?”.

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