Eine BGH-Entscheidung ist nicht erforderlich

17.3.2024 – "§ 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern*, insbesondere aus einem Versicherungsvertrag oder im Zusammenhang mit der Vermittlung eines solchen."

Und sollte eine eindeutige Entscheidung deutscher Gerichte nicht vorliegen: "(3) Der Beschwerdegegner kann in jeder Lage des Verfahrens beantragen, dass der Ombudsmann eine Beschwerde als Musterfall unbeschieden lässt, sofern er plausibel machen kann, dass es sich um eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Beschwerdegegner hat sich jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten, und zwar auch, falls der Beschwerdegegner vor Gericht obsiegen sollte."

Danach sollte die Sache also entschieden sein. Eine BGH-Entscheidung ist nicht erforderlich.

Wem nützt eigentlich die BGH-Entscheidung zu defekten Fugen? Die guten Versicherer folgen der Entscheidung nicht. Wäre es nicht wirtschaftlicher gewesen, wenn die Versicherer, die solche Schäden nicht zahlen woll(t)en, ihre Bedingungungen entsprechend angepasst hätten?

Vor vielen Jahren wurde diese Diskussion ohne Ombudsmann und Gerichten zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden. Denn auch der gewollte Weg des Wassers ist für den Begriff des bestimmungsgemäßen Wasseraustritts entscheidend.

Den Versicherungsnehmern wäre geholfen, wenn der Versicherungsombudsmann entscheiden würde und nicht beide Meinungen gelten lassen würde.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Der Ombudsmann meint es nur gut mit den Versicherungsnehmern”.

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