Fachlicher Fehler eingeschlichen
20.6.2024 – Der Artikel legt nahe, dass man seine vermögenswirksamen Leistungen (VL) in eine kapitalgedeckte Lebensversicherung oder eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen könnte und dass diese Vorsorgeformen von der Verdoppelung der Einkommensgrenzen profitieren würden.
Meines Wissens nach ist die Anhebung der Einkommensgrenzen im Zusammenhang mit VL jedoch nur für die Sparformen „Fondssparen” und „Bausparen” relevant. Dies ist meiner Meinung nach ein fachlicher Fehler, der sich in den Artikel eingeschlichen hat.
Michael Hillmann
zum Artikel: „Einkommensgrenze für den Bezug vermögenswirksamer Leistungen hat sich verdoppelt”.