Versicherungsnehmer muss beweisen, dass Limitierung grob fehlerhaft war

21.3.2024 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zudem entscheiden, dass es für die Überprüfung der Limitierung nicht auf ein Konzept und die Maßnahmen in ganz anderen Tarifen ankommt, sondern nur auf die Limitierung beim klagegegenständlichen Fall selbst. Dazu muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass diese grob fehlerhaft war.

Der Versicherer muss nur sekundär die Parameter dafür darlegen, also etwa, wie hoch denn die prozentualen oder absoluten Limitierungsgrenzen lagen, nach den betreffenden für den Kläger angepassten Tarifen oder auch personenbezogen, gegebenenfalls unterschieden nach Älteren und Jüngeren, befristet oder dauerhaft, und eventuell mit einer absoluten Bagatellgrenze.

Grob fehlerhaft könnte sein, wenn die Limitierung etwa davon abhängt, ob der Versicherungsnehmer ein gerades oder ungerades Geburtsjahr hat, in Bayern wohnt, sein Nachname einen Anfangsbuchstaben aus der ersten Hälfte des Alphabets hat oder ausländisch klingt oder es auf die aus einer Lostrommel gezogenen Endziffern der Versicherungsnummer ankommt.

Nicht grob fehlerhaft dürfte es indes sein, wenn Erhöhungen bis zu zwei Euro zur Vermeidung von Bagatellerhöhungen, Portokosten und eventuellen Kündigungen auf Null limitiert werden und höhere erst wieder ab 49 Euro limitiert werden. Wobei der BGH aber auch hier gar nicht verlangt, dass der Versicherer seine Gründe und Motive für solche Limitierungsentscheidungen offenlegen muss.

Nur wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er höher hätte limitiert werden müssen, erhält er im Nachhinein diese.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Der BGH und der begehrliche private Krankenversicherer”.

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