Anzahl der Pflegebedürftigen erreicht erneut Höchstwert
2.12.2024 – Zum zweiten Mal in Folge ist letztes Jahr die Anzahl der Pflegebedürftigen, die Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, auf über fünf Millionen Betroffene gestiegen. Konkret waren es nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit fast 5,6 Millionen Pflegebedürftige – ein neuer Rekordwert, seit es die gesetzliche Pflegeversicherung gibt. Rund jeder Sechste war auf eine stationäre Pflege angewiesen.
Eine aktuelle Statistik des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die auch Daten des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) enthält, belegt, dass Ende 2023 fast 5,58 Millionen Pflegebedürftige Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen haben.
Im Jahr zuvor waren es erstmalig über fünf Millionen betroffen, nämlich knapp 5,19 Millionen Pflegebedürftige (VersicherungsJournal 13.11.2023). Damit ist die Anzahl der Pflegebedürftigen innerhalb eines Jahres um 5,6 Prozent gestiegen. Die Zahl der gesetzlich Pflegeversicherten dagegen hat sich insgesamt nur um weniger als 0,4 Prozent auf insgesamt 83,4 Millionen erhöht.
Jeder Sechste benötigt eine stationäre Pflege
Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung (SPV), deren Träger die Krankenkassen sind, abgesichert. Privat Krankenversicherte sind in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) bei einem privaten Krankenversicherer versichert. Der Versicherungsumfang ist in beiden Fällen gleich, da dieser gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wie aus den BMG-Daten hervorgeht, erhielten letztes Jahr fast knapp 5,24 Millionen gesetzlich Krankenversicherte Leistungen aus der SPV und rund 343.000 privat Krankenversicherte aus der PPV.
Von allen Leistungsbeziehern wurden 2023 die meisten, nämlich 83,9 Prozent aller Pflegebedürftigen und damit rund 4,68 Millionen Betroffene ambulant, also in der Regel zu Hause, gepflegt. Die restlichen 16,1 Prozent oder knapp 900.490 Pflegebedürftige und damit jeder sechste Leistungsempfänger war auf eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim angewiesen.
Schwere einer Pflegebedürftigkeit nach fünf Pflegegraden bemessen
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung hängen von der Schwere der Pflegebedürftigkeit ab. Seit 2017 bemisst sich die Schwere einer Pflegebedürftigkeit nach fünf Pflegegraden, deren Einstufung anhand eines Punktesystems erfolgt.
Zu den bewerteten Lebensbereichen zählen der Grad der Selbstständigkeit hinsichtlich der Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Unter anderem werden der Grad der noch möglichen Selbstversorgung, die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte sowie die Bewältigung und der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen berücksichtigt.
Fast 46 Prozent der Pflegebedürftigen in Pflegegrad drei bis fünf
Je weniger ein Pflegebedürftiger in den bewerteten Bereichen allein ausüben kann, desto höher ist die Punktezahl und desto höher auch der Pflegegrad. Details zur Pflegeeinstufung und zur entsprechenden Begutachtung enthält das Webportal des Medizinischen Dienstes (MDS), der für die Einstufung der gesetzlich Krankenversicherten zuständig ist.
Nach den BMG-Daten hatten anteilig die meisten Pflegebedürftigen mit Leistungsbezug aus der SPV und der PPV, nämlich 39,7 Prozent, den Pflegegrad 2 sowie mit 29,2 Prozent den Pflegegrad 3. In den Pflegegrad 1 waren 14,5 Prozent, in den Pflegegrad 4 12,0 Prozent und in den Pflegegrad 5 4,5 Prozent eingestuft. Damit waren 45,7 Prozent der Pflegebedürftigen in einer der drei höchsten Pflegegrade eingestuft.
Hohe Eigenkosten trotz gesetzlicher Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt mit ihren Leistungen nur einen Teil der anfallenden Pflegekosten ab. In der downloadbaren BMG-Broschüre „Ratgeber Pflege“ heißt es dazu: „Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur die Grundversorgung absichert und die tatsächlichen Pflegekosten nicht selten höher ausfallen, ist eine zusätzliche private Vorsorge meist sinnvoll.“
Reichen das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zusammen mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nämlich nicht für die anfallenden Pflegekosten aus, müssen unter Umständen unterhaltspflichtige Angehörige einen Teil dieser Pflegekosten übernehmen.
Zwar ist laut dem Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020 ein Kind oder ein Elternteil mit einem Bruttojahreseinkommen von bis zu 100.000 Euro nicht zur Übernahme der Pflegekosten verpflichtet. Allerdings gilt diese Regelung nicht für den Ehepartner des Pflegebedürftigen.