Ist ein drohender Fehlkauf ein zwingender Beratungsanlass für den Verkäufer?

9.4.2024 – Verkäufer einer Matratze sind nicht dazu verpflichtet, die Käufer unaufgefordert über die Vor- und Nachteile des Härtegrades aufzuklären. Ein Kunde hat daher keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, wenn er wegen des Härtegrades über Rückenbeschwerden klagt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 30. Januar 2024 (510 C 7813/23) hervor.

Eine Frau hatte im November 2022 für ihre Tochter eine Schlafzimmereinrichtung einschließlich eines Bettes und einer Matratze erworben. Auf der hatte die Tochter für einige Minuten zur Probe gelegen.

Für eine Beratung fehlte die Veranlassung

In dem Kaufvertrag war der Härtegrad der Matratze mit H5 angegeben. Nach Lieferung der Schlafzimmereinrichtung empfand die Tochter das Bettpolster als zu hart. Ihre Mutter wollte den Vertrag daher rückabwickeln. Damit erklärte sich das Möbelhaus nicht einverstanden. Es bot der Käuferin lediglich einen Rabatt für den Fall des Kaufs einer weicheren Matratze an.

Ihre daraufhin eingereichte Klage begründete die Frau damit, dass für den Verkäufer angesichts des augenscheinlichen Gewichts ihrer Tochter hätte klar sein müssen, dass die Matratze zu hart für sie sei. Er wäre daher zu einer entsprechenden Beratung verpflichtet gewesen. Die habe jedoch nicht stattgefunden.

Dem hielt der Verkäufer entgegen, dass keine Beratung angefordert worden sei. Sie sei offenkundig auch nicht gewünscht gewesen. Die Klägerin sei vielmehr in Eile gewesen und habe sich lediglich nach einem Rabatt erkundigt. Er habe sich daher zu keiner Beratung veranlasst gefühlt. Dem pflichtete das Hannoveraner Amtsgericht bei. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

WERBUNG

Unbequeme Matratze ist kein Mangel

Nach Ansicht des Gerichts kann sich die Klägerin nicht auf eine Mangelhaftigkeit der von ihr erworbenen Matratze berufen. Denn sie habe genau das erhalten, was vertraglich vereinbart worden war, nämlich ein Bettpolster mit dem Härtegrad H5.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie den Verkäufer im Übrigen erst hinzugezogen, als sie bereits zum Kauf entschlossen gewesen sei. Das sei ganz offenkundig auch nur deswegen geschehen, weil sie mit ihm über den Preis verhandeln wollte. Dass sie möglicherweise noch an einer Beratung interessiert war, habe sie nicht ausgedrückt.

Da sich die Tochter nach dem Probeliegen auch nicht über den Härtegrad beschwert habe, sei der Verkäufer auch nicht dazu verpflichtet gewesen, unaufgefordert ein Beratungsgespräch anzubieten. Die Klägerin könne den Kaufvertrag daher weder anfechten noch von ihm zurücktreten.

Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
Diese Seite empfehlen