Nicht nur der Mindestlohn für Arbeitnehmer steigt ab 2025
5.12.2024 – Seit mittlerweile zehn Jahren gibt es in Deutschland einen gesetzlich geregelten Mindestlohn für Arbeitnehmer. Dessen Höhe wird spätestens alle zwei Jahre von einer unabhängigen Mindestlohnkommission festgelegt. Die nächste Anpassung zum 1. Januar 2025 erfolgt auf einen Vorschlag der genannten Kommission, der Ende 2023 durch eine Verordnung rechtsgültig wurde. Konkret steigt der Mindestlohn zum Jahreswechsel von bisher 12,41 Euro auf 12,82 Euro. Zudem können sich auch Auszubildende auf eine höhere Mindestvergütung freuen.
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es das Mindestlohngesetz und damit einen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland. Gemäß dem Gesetz entscheidet eine unabhängige Mindestlohnkommission, die sich aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zusammensetzt und von Wissenschaftlern beraten wird, im Zweijahresturnus über die künftige Mindestlohnhöhe.
Dementsprechend wurde der Mindestlohn bereits mehrmals angehoben. Aufgrund einer außerplanmäßigen Anpassung durch die Bundesregierung mit dem im Jahr 2022 beschlossenen Mindestlohnerhöhungsgesetz wurde der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro angehoben (VersicherungsJournal 18.7.2022).
Auf Grundlage der darauffolgenden regulären Anpassung durch die Mindestlohnkommission und der entsprechenden verabschiedeten vierten Mindestlohnanpassungsverordnung beträgt der Mindestlohn je Arbeitsstunde seit dem 1. Januar 2024 12,41 Euro und wird zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro steigen.
Nicht jeder Beschäftigte hat Anspruch auf Mindestlohn
Übrigens: Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für alle Beschäftigte, sondern nur für Arbeitnehmer, also für Voll- und Teilzeitbeschäftigte und Minijobber. Gemäß § 22 MiLoG ist nicht jeder Beschäftigte ein Arbeitnehmer.
Keine Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG sind unter anderem Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Selbstständige, Minderjährige ohne Berufsausbildung, bestimmte Praktikanten sowie Heimarbeiter nach dem Heimarbeitergesetz. Sie haben daher auch keinen Anspruch auf einen Mindestlohn.
Keinen Mindestlohnanspruch haben außerdem Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten oder an einer Maßnahme zur Arbeitsförderung teilnehmen, sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn, wie zum Beispiel einen Mindestlohnrechner, gibt es im Webauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Fragen rund um den Mindestlohn beantwortet die BMAS-Mindestlohnhotline (Telefonnummer 030 60280028).
Mindestvergütung für Auszubildende …
Zwar gelten laut dem MiLoG auch Auszubildende (Azubis) nicht als Arbeitnehmer und haben daher keinen Anspruch auf einen Mindestlohn. Allerdings besteht gemäß § 17 BBiG seit dem 1. Januar 2020 ein Anspruch auf eine Mindestvergütung im ersten Jahr sowie in den nachfolgenden Jahren der Ausbildung.
Die Mindestvergütung im zweiten Jahr der Ausbildung ist um 18 Prozent, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent höher als die jeweilige Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr.
Gemäß § 17 Absatz 2 BBiG wird ab 2024 jährlich die Höhe der Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr, an dem sich auch die Vergütungen für die Ausbildungsjahre zwei bis vier orientieren, an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Die Änderungen werden jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Es handelt sich dabei um eine amtliche Verkündungsplattform unter anderem für Bundesgesetze und Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland. „Seit Herbst 2023 wird die Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BBIB) vorgenommen und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben“, wie das BBIB ergänzt.
… steigt zum 1. Januar 2025
Seit dem 1. Januar 2024 erhält jeder, der in diesem Jahr eine Ausbildung begonnen hat, eine Mindestvergütung von 649 Euro im Monat im ersten Jahr. Im zweiten Jahr sind es für alle mit Ausbildungsbeginn 2024 dann mindestens 766 Euro, im dritten Jahr 876 Euro und im vierten Jahr 909 Euro.
Ab dem 1. Januar 2025 bekommt ein Auszubildender, der im Jahr 2025 eine Ausbildung beginnt, aufgrund der aktuellen Anpassung eine Mindestvergütung von 682 Euro im Monat im ersten Ausbildungsjahr. Danach erhält der Azubi monatlich 805 Euro im zweiten, 921 Euro im dritten und 955 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
Anders als beim Mindestlohn kann jedoch gemäß § 17 BBiG die Ausbildungsvergütung niedriger sein als die genannte Mindestvergütung, wenn es eine entsprechende Regelung in einem für den Azubi geltenden Tarifvertrag gibt. Nähere Informationen zur Ausbildungsmindestvergütung enthält neben dem BBiG das Webportal des BMAS.
Azubis in der Versicherungswirtschaft
Für die Arbeitnehmer und die Auszubildenden in der privaten Versicherungswirtschaft gibt es einen Gehaltstarifvertrag, der im Webportal des Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. abrufbar ist. Dieser gilt bis 31. März 2025 und wird aktuell von den Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband neu verhandelt.
Für Auszubildende liegt die Vergütung im Jahr 2024 im ersten Ausbildungsjahr bei 1.205 Euro, im zweiten bei 1.282 Euro und im dritten bei 1.370 Euro.