Endlich mal ein Verband, der versucht, sich zu wehren
20.12.2024 – Endlich mal ein Verband, der versucht, sich gegen eine gängige Praxis der Versicherer zu wehren.
Vollkommen missachtet wird § 1a VVG: (1) 1 Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.
Auch der OGH hat sich bereits kritisch mit einer außerordentlichen Kündigung im Schadenfall auseinandergesetzt („... Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand. ...”)
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Erwin Daffner
zum Artikel: „Wohngebäudeversicherung: „Gleichförmige Massenkündigungen“ unzulässig”.